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Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter rückläufig – Schaden für die Gläubiger nimmt jedoch zu
29. Juni 2018
Neufassung des IDW S 6 veröffentlicht – kürzer, schlanker und konkreter
15. August 2018

Eine D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer nicht vor der Haftung von rechtswidrig geleisteten Zahlungen gemäß § 64 GmbHG

24. Juli 2018

In einem Grundsatzurteil vom 20 Juni 2018 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG deckt.

Grundsätzlich haften nach § 64 GmbHG Geschäftsführer für geleistete Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns getätigt wurden.

Das OLG stellte nun klar, dass in einem solchen Fall ein Schaden bei den Gläubigern entsteht und nicht bei der Gesellschaft. Daher ist der Anspruch als „Ersatzanspruch eigener Art“ zu klassifizieren und nicht vergleichbar mit dem von einer D&O-Versicherung versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens. Da eine D&O-Versicherung nicht dem Schutz der Gläubiger dient, sondern zum Schutz des Vermögens der Gesellschaft, ist eine Haftungsübernahme bei insolvenzrechtswidrigen Zahlungen der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Quelle: OLG Düsseldorf, 20. Juli 2018

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